FG Münster - Urteil vom 26.11.2001
9 K 2871/99 K, G, F
Normen:
AO § 160 ; EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6a Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von Darlehensverträgen; Angemessenheit von Geschäftsführer- und Generalbevollmächtigtenbezügen; Anerkennung einer Pensionszusage; Unternehmenswertermittlung; Kaufpreisaufteilung bei Grundbesitz; Anschaffungsnahe Herstellungskosten

FG Münster, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 9 K 2871/99 K, G, F

DRsp Nr. 2002/13648

Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von Darlehensverträgen; Angemessenheit von Geschäftsführer- und Generalbevollmächtigtenbezügen; Anerkennung einer Pensionszusage; Unternehmenswertermittlung; Kaufpreisaufteilung bei Grundbesitz; Anschaffungsnahe Herstellungskosten

1. Das Finanzamt ist auch nach einer tatsächlichen Verständigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist und Kassenfehlbeträge festgestellt werden. 2. Darlehensverträge, die von einer Kapitalgesellschaft zur Verdeckung des Alleingesellschafters als wahrem Darlehensgeber mit einer US-amerikanischen Gesellschaft geschlossen werden, sind bei tatsächlicher Durchführung mit dem Alleingesellschafter aufgrund zumindest mündlich geschlossener Vereinbarung steuerlich anzuerkennen und begründen daher keine verdeckte Gewinnausschüttung. 3. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern ist bei Gesellschaften mit überdurchschnittlichen Erträgen im Vergleich zu Gesellschaften mit durchschnittlichen Erträgen ein Zuschlag von 40% gerechtfertigt.