Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrte die Zahlung fälliger Einkommensteuer mittels Bargeld vorzunehmen und wurde seitens der Finanzkasse des beklagten Finanzamts unter Hinweis auf die erfolgte Schließung der Finanzkasse für Bargeldeinzahlungen auf Nachfrage nach dem gemäß § 224 Abs.4 der Abgabenordnung (AO) ermächtigten Kreditinstitut an die Bank verwiesen, bei der die Finanzkasse ein Bankkonto unterhält.
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