FG Hessen - Urteil vom 12.12.2017
11 K 1497/16
Normen:
AO § 224 Abs. 4; BBankG § 14 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 1; AEUV Art. 128;

Schließung der Finanzkasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 11 K 1497/16

DRsp Nr. 2018/6098

Schließung der Finanzkasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln

Orientierungssätze: Die Regelung des § 224 Abs. 4 AO, wonach Finanzkassen für die Übergabe von Zahlungsmitteln geschlossen werden können geht als spezialgesetzliche Regelung dem § 14 Abs. 1 BBankG vor und begegnet keinen europarechtlichen Bedenken (Art. 128 AEUV). Die dem Steuerschuldner im Falle der Bareinzahlung bei der ermächtigten Bank entstehenden Bankgebühren hat dieser nach § 270 Abs. 1 BGB selbst zu tragen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 224 Abs. 4; BBankG § 14 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 1; AEUV Art. 128;

Tatbestand

Der Kläger begehrte die Zahlung fälliger Einkommensteuer mittels Bargeld vorzunehmen und wurde seitens der Finanzkasse des beklagten Finanzamts unter Hinweis auf die erfolgte Schließung der Finanzkasse für Bargeldeinzahlungen auf Nachfrage nach dem gemäß § 224 Abs.4 der Abgabenordnung (AO) ermächtigten Kreditinstitut an die Bank verwiesen, bei der die Finanzkasse ein Bankkonto unterhält.

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