FG Hamburg - Urteil vom 13.12.2007
5 K 212/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 5 K 212/05

DRsp Nr. 2008/9890

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

1. Die Abziehbarkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist auf Einkünfte beschränkt, die in die Veranlagung des Verpflichteten einzubeziehen sind. 2. Es widerspräche der Entlastungsfunktion von Sonderausgaben, wenn und soweit auf der Grundlage des besonderen Verpflichtungsgrundes keine Einkünfte, sondern eine nichtsteuerbare Kapitalrückzahlung weitergeleitet würde. Dies wäre in dem Umfang der Fall, wie sich Leibrentenbezüge als vermögensumschichtende, nichtsteuerbare Rückzahlung von Kapital darstellen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die der geschiedenen Ehegattin des Klägers im Streitjahr zugeflossen sind, die Steuerbemessungsgrundlage des Klägers mindern.