1. Hat der Stpfl. neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, auch die Erwartung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, steht das dem Abzug der Schuldzinsen als WK nicht entgegen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage nur mitursächlich ist.2. Es ist nicht erforderlich, dass der beabsichtigte Einnahmenüberschuss den voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil betragsmäßig übersteigt.3. Ist eine Überschusserzielungsabsicht zu bejahen, tritt eine danebenstehende Absicht, steuerfrei Vermögensvorteile zu realisieren, zurück und kann nicht im Vordergrund stehen.
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