BFH - Urteil vom 27.10.1998
IX R 19/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2389
BB 1999, 409
BFH/NV 1999, 704
BFHE 187, 281
BStBl II 1999, 678
DB 1999, 413
DStR 1999, 274
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

BFH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen IX R 19/96

DRsp Nr. 1999/2461

Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

»Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung von Eigentumswohnungen, von denen eine oder mehrere dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die andere(n) der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dienen, mit Eigenmitteln und einem Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung(en) verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die X-KG (im folgenden: KG) errichteten auf ihnen als Miteigentümern gehörenden Grundstücken in der Zeit von November 1988 bis Oktober 1989 ein Wohn- und Geschäftsgebäude. Dies besteht aus: Haus A mit insgesamt fünf Wohnungen; Haus B mit einer Büroeinheit und vier Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen; Haus C, einem bereits vorhandenen Altbau.