Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Urteil v. 20.12.1994, BFH/NV 1995, 768), daß die wirtschaftlich mit der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (große Übergangsregelung) steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung zusammenhängenden Schuldzinsen insoweit gemäß § 3 c EStG nicht als Werbungskosten abziehbar sind, als der Arbeitgeber einen gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zinszuschuß gewährt hat. Einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Einnahmen und Ausgaben innerhalb derselben Einkunftsart erfordert § 3 c EStG nicht.
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