FG München - Urteil vom 25.11.1998
1 K 2931/97
Normen:
EStG § 10e Abs. 6a § 52 Abs. 14 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 229

Schuldzinsenabzug bei Wohnungseigentumsförderung: Herstellungsbeginn bei Eigentumswohnung; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 1 K 2931/97

DRsp Nr. 2002/9485

Schuldzinsenabzug bei Wohnungseigentumsförderung: Herstellungsbeginn bei Eigentumswohnung; Einkommensteuer 1994

1. Der den Schuldzinsenabzug gewährende § 10e Abs. 6a EStG i.d.F.d. StÄndG 1992 findet nach § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG nur dann Anwendung, wenn mit der Herstellung des Objektes nach dem 30.9.1991 begonnen wurde.2. Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäudekomplexen liegt der Herstellungsbeginn bereits in dem Aushub der Baugrube für das Gesamtobjekt und nicht erst im Beginn der Fundamenterrichtung für das konkrete Haus, in dem sich die zu beurteilende Eigentumswohnung befindet.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6a § 52 Abs. 14 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Zeitpunkt des Beginns der Herstellung einer Eigentumswohnung.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Lehrer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.1990 erwarb er von der Fa. A die Eigentumswohnung Nr. 73 samt zugehörigem Tiefgaragenstellplatz in einer von der Verkäuferin auf dem Grundstück X in Y noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage. Diese sollte 93 Wohnungen und 2 Läden umfassen in insgesamt 8 Gebäudeeinheiten. Die vom Kl erworbene Wohnung gehörte zu Haus 6. Bei den Gebäudeeinheiten handelte es sich um jeweils selbständige Baukörper, die lediglich durch ebenerdige überdachte Übergänge verbunden werden sollten. Die Errichtung der Anlage erfolgte in Bauabschnitten.