I.
Streitig ist der Zeitpunkt des Beginns der Herstellung einer Eigentumswohnung.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Lehrer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.1990 erwarb er von der Fa. A die Eigentumswohnung Nr. 73 samt zugehörigem Tiefgaragenstellplatz in einer von der Verkäuferin auf dem Grundstück X in Y noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage. Diese sollte 93 Wohnungen und 2 Läden umfassen in insgesamt 8 Gebäudeeinheiten. Die vom Kl erworbene Wohnung gehörte zu Haus 6. Bei den Gebäudeeinheiten handelte es sich um jeweils selbständige Baukörper, die lediglich durch ebenerdige überdachte Übergänge verbunden werden sollten. Die Errichtung der Anlage erfolgte in Bauabschnitten.
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