Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben (BA).
Der Kläger betreibt in A. eine X.-Tankstelle. Der Betrieb umfaßt den Handel von Agenturwaren im Namen und für Rechnung der X.-AG (im wesentlichen Treibstoffe) und Eigengeschäfte im Rahmen des Shopgeschäftes. Die Umsätze entfielen 1994 zu 75 % auf Agenturumsätze und zu 25 % auf Umsätze aus dem Eigengeschäft.
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