BFH - Beschluss vom 18.12.2002
IX B 167/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 478

Schuldzinsenabzug; Zuordnung bei einheitlich finanzierten Häusern

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX B 167/02

DRsp Nr. 2003/2521

Schuldzinsenabzug; Zuordnung bei einheitlich finanzierten Häusern

Finanzieren Stpfl. die Anschaffungs- und Herstellungskosten von zwei Häusern einheitlich durch ein Zwischenfinanzierungsdarlehen und wird dieses anschließend durch Eigen- und Fremdmittel zurückgeführt, kommt lediglich eine anteilige Zuordnung der Darlehensmittel und der Schuldzinsen zu beiden Häusern in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe: