I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben zwei 1987 und 1990 geborene Kinder, für die sie im Streitjahr 1998 Kindergeld erhalten haben. Der Kläger bezieht als Realschulrektor im Ruhestand deutsche Beamtenversorgung und wohnt mit seiner Familie in Spanien, wohin er 1993 mit seiner Familie übergesiedelt ist. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1996 und 1997 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) jeweils 30 v.H. des von den Klägern für den Schulbesuch ihrer Kinder an die Deutsche Schule in A gezahlten Schulgeldes als Sonderausgaben an. In der Einkommensteuererklärung für 1998 beantragten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen in Höhe von 30 v.H.:
Schulgeld der Deutschen Schule 9 491 DM
Schulbücher für die Deutsche Schule 274 DM
Kostenpflichtige Kurse an der Deutschen Schule 178 DM
Klavierunterricht an der Deutschen Schule 912 DM
Schulgeld für die Musikschule AL 200 DM
Insgesamt 11 055 DM
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