BFH - Urteil vom 14.12.2004
XI R 32/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1154
BFH/NV 2005, 946
BFHE 209, 40
BStBl II 2005, 518
DB 2005, 1148
DStRE 2005, 630
NJW 2005, 2112
Steuertelex 2005, 307
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3771/00

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen XI R 32/03

DRsp Nr. 2005/6956

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland

»Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben zwei 1987 und 1990 geborene Kinder, für die sie im Streitjahr 1998 Kindergeld erhalten haben. Der Kläger bezieht als Realschulrektor im Ruhestand deutsche Beamtenversorgung und wohnt mit seiner Familie in Spanien, wohin er 1993 mit seiner Familie übergesiedelt ist. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1996 und 1997 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) jeweils 30 v.H. des von den Klägern für den Schulbesuch ihrer Kinder an die Deutsche Schule in A gezahlten Schulgeldes als Sonderausgaben an. In der Einkommensteuererklärung für 1998 beantragten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen in Höhe von 30 v.H.:

Schulgeld der Deutschen Schule 9 491 DM

Schulbücher für die Deutsche Schule 274 DM

Kostenpflichtige Kurse an der Deutschen Schule 178 DM

Klavierunterricht an der Deutschen Schule 912 DM

Schulgeld für die Musikschule AL 200 DM

Insgesamt 11 055 DM