FG Köln - Urteil vom 29.11.2007
15 K 2532/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 2, 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 606

Schulgeldzahlungen an englische Schule in 2003 u.U. weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Köln, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 15 K 2532/06

DRsp Nr. 2008/5376

Schulgeldzahlungen an englische Schule in 2003 u.U. weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar

1. Das EuGH-Urteil v. 11.9.2007 - Rs. C-76/05 - Schwarz und Gootjes-Schwarz, hat entschieden, dass wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen (also keine Privatschulen sind, die sich im wesentlichen aus privaten Mitteln finanzieren), Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt. 2. Jedenfalls dann, wenn die Schule im EG-Ausland liegt und zu einem dem inländischen Schulabschluss vergleichbaren Abschluss führt - gleichgültig, ob öffentliche oder Privatschule - ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen und damit das gezahlte Schulgeld ohne die Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung abziehbar.