FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2010
5 K 2852/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24a S. 1; GG Art. 7 Abs. 4; FZA Schweiz Art. 1; FZA Schweiz Art. 2; FZA Schweiz Art. 5; FZA Schweiz Art. 7; FZA Schweiz Art. 9; FZA Schweiz Art. 15; FZA Schweiz Art. 16; FZA Schweiz Art. 21; EG Art. 43 Abs. 2;

Schulgeldzahlungen an Schweizer Privatschule sind in den VZ 2002 und 2003 nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 2852/07

DRsp Nr. 2011/5810

Schulgeldzahlungen an Schweizer Privatschule sind in den VZ 2002 und 2003 nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen

1. Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene Privatschule können in den VZ 2002 und 2003 weder nach der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in den vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 geltenden Fassungen noch nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 24a EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 (BGBl I 2878) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 2. Bei einer in der Schweiz belegenen Privatschule handelt es sich auch dann nicht um eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule, wenn das Internat von der Kultusministerkonferenz ermächtigt ist, die Reifeprüfung nach der Ordnung für deutsche Privatschulen im deutschsprachigen Raum abzuhalten, denn es ist auf die formale Anerkennung der Schule als Deutsche Auslandsschule durch die Kultusministerkonferenz abzustellen 3. Da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, bedarf es keiner europarechtskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung der Jahre 2002 und 2003. Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ergibt sich kein Anspruch auf Berücksichtigung des Schulgeldes.