Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß zwischen dem Kommanditisten C. und dem Beklagten nur ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Mandanten darauf hinzuweisen, daß die Übernahme einer Hafteinlage für den erstrebten steuerlichen Erfolg nicht notwendig war. Die gesellschaftsrechtlichen Nachteile der Unterlassung fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, WM 1990, 808, 809).