FG Hessen - Urteil vom 08.11.1999
5 K 2653/97
Normen:
GrEStG § 9, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, VAG § 56 Abs. 3, HGB § 341h;
Fundstellen:
EFG 2000, 391

Schwankungsrückstellung; Verschmelzung; Versicherungsgesellschaft; Gegenleistung - Schwankungsrückstellung

FG Hessen, Urteil vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 2653/97

DRsp Nr. 2001/1857

Schwankungsrückstellung; Verschmelzung; Versicherungsgesellschaft; Gegenleistung - Schwankungsrückstellung

Bei Verschmelzung zweier Versicherungsgesellschaften geht mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister das Vermögen der sich vereinigenden Gesellschaften einschließlich der Verbindlichkeiten auf das neugebildete Unternehmen über (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 VAG i.V.m. § 353 Abs. 5 Satz 2 AktG). Hinsichtlich der übergegangenen Grundstücke liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor. Der Wert der Grundstücke bemißt sich ausgehend von der Gesamtgegenleistung als Wert der übergegangenen Schulden und Lasten entsprechend der sog. Boruttau'schen Formel nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke zum Wert der sonstigen, im Rahmen der Verschmelzung übergegangenen Vermögenswerte. Bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung von Schwankungsrückstellungen ist auf die handels- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Schwankungsrückstellungen, zu deren Bildung ein Versicherungsunternehmen nach § 56 VAG, § 341h HGB verpflichtet ist, sind Ausdruck eines hinreichend sicher definierten Schwankungsverlustes. Sie gehören wie die übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen zu den Verbindlichkeiten, die grunderwerbsteuerrechtlich im Rahmen der Gesamtgegenleistung zu berücksichtigen sind.