FG Köln - Urteil vom 19.12.2012
10 K 1172/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2;
Fundstellen:
DB 2013, 2181

Schwarzgeldgeschäfte des Ehemanns der Gesellschafter-Geschäftsführerin

FG Köln, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 10 K 1172/10

DRsp Nr. 2013/4996

Schwarzgeldgeschäfte des Ehemanns der Gesellschafter-Geschäftsführerin

Vom Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH mit Wissen der Geschäftsführerin durchgeführte Schwarzgeldgeschäfte können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 28.09.2011 aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Vertrieb von Hilfsstoffen für die Papierindustrie. Ihre Rohstoffe bezog sie hauptsächlich von der in der Niederlanden ansässigen Firma X BV (X BV).

An der Klägerin sind Frau T. (T) zu 80 % und ihre beiden Kinder jeweils mit 10 % beteiligt. Frau T. war zugleich alleinige Geschäftsführerin der Klägerin. Die Klägerin nennt als Grund hierfür eine Wettbewerbsklausel aus einem früheren Anstellungsverhältnis ihres Ehemannes, der bei einem niederländischen Unternehmen derselben Branche gearbeitet habe. Tatsächlich habe der im Jahr 2008 verstorbene Ehemann die Geschäftsführung innegehabt.