BSG - Urteil vom 12.02.2003
B 9 SB 4/01 R
Normen:
BVG § 35 ; EStDV (1955) § 65 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 § 33b Abs. 6 S. 2 § 33b Abs. 6 S. 3 ; SGB IX § 69 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 § 14 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 36/99
SG Kiel, vom 04.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 2/97

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Beurteilung der Hilflosigkeit - Hilfebedarf - berücksichtigungsfähige Verrichtungen - wirtschaftlicher Wert der Hilfeleistung - täglicher Zeitaufwand - Bereitschaftszeiten

BSG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen B 9 SB 4/01 R

DRsp Nr. 2003/9704

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Beurteilung der Hilflosigkeit - Hilfebedarf - berücksichtigungsfähige Verrichtungen - wirtschaftlicher Wert der Hilfeleistung - täglicher Zeitaufwand - Bereitschaftszeiten

1. Gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX wird das gesundheitliche Merkmal Hilflosigkeit iS. des § 33b Abs. 6 EStG nach denselben Kriterien festgestellt wie die Voraussetzungen einer Pflegezulage iS. von § 35 Abs. 1 BVG. 2. Nur wer bei den von § 33b Abs. 6 EStG erfassten Verrichtungen für mindestens zwei Stunden am Tag fremder Hilfe dauernd bedarf, ist hilflos. Liegt der tägliche Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden, so ist Hilflosigkeit dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch ist. 3. Zeitlich und örtlich setzt eine nach § 33b Abs. 6 S. 3 EStG berücksichtigungsfähige Bereitschaftszeit denselben Einsatz voraus wie körperliche Hilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 35 ; EStDV (1955) § 65 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 § 33b Abs. 6 S. 2 § 33b Abs. 6 S. 3 ; SGB IX § 69 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 § 14 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger das gesundheitliche Merkmal "Hilflosigkeit" (Merkzeichen "H") festzustellen ist.