BFH - Urteil vom 18.05.1999
III R 65/97
Normen:
InvZulG (1991) § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1593
BFH/NV 1999, 1433
BFHE 188, 490
DB 1999, 1887
DStR 1999, 1397
NJW 2000, 168
NZM 1999, 1018
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998, 324

Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

BFH, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen III R 65/97

DRsp Nr. 1999/8359

Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

»Die bloße Vercharterung einer einzelnen, in einem üblichen Yachthafen stationierten Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens, das weitere Segelyachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen anbietet, geht noch nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Gewährung einer Investitionszulage zu den Anschaffungskosten der Segelyacht scheidet deshalb mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet aus.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der in A wohnhafte Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 25. Januar 1992 von der Firma Yacht- und Charterzentrum Y-GmbH (im folgenden Y-GmbH) eine neue Segelyacht der Marke Gib'Sea 362. Die Yacht war zunächst nach der Übergabe am 25. Juni 1992 in N bis 1995 an einem Liegeplatz in P stationiert. Der Kläger schloß gleichzeitig mit der Y-GmbH einen Chartervermittlungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1998. In diesem als Service-Vertrag bezeichneten Vertrag verpflichtete sich die Y-GmbH als Vermittlerin, die Yacht in ihr Charterprogramm aufzunehmen und für den Kläger als Vercharterer folgende Leistungen zu übernehmen:

- die Werbung in Fachzeitschriften und auf Messen