BSG - Urteil vom 29.04.1997
10/4 RK 3/96
Normen:
EStG (1990) § 2 Abs. 3 § 4 § 9a S. 1 Nr. 1 ; KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 15 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 5 ; SGG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2486
NZS 1998, 30
SozR 3-5420 § 3 Nr. 2

Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

BSG, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 10/4 RK 3/96

DRsp Nr. 1997/9420

Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

1. Wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, so ist sie als hauptberuflich anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG (1990) § 2 Abs. 3 § 4 § 9a S. 1 Nr. 1 ; KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 15 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 5 ; SGG § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse (KK) für einen selbständigen Landwirt, der zugleich vollschichtig in abhängiger Beschäftigung stand.

Der Beigeladene zu 1) bewirtschaftete seit dem Jahre 1981 einen landwirtschaftlichen Pachtbetrieb mit einer Nutzfläche von 93,16 ha (59,5 ha Grünland, 33,66 ha Ackerland). Im Jahre 1990 stellte er seinen Betrieb von Milchviehhaltung auf Ammenkuhhaltung um. Von dem Grünland bewirtschaftete er ca 40 ha im Rahmen eines H. Förderungsprogramms nur noch extensiv; das Ackerland legte er bis auf eine Teilfläche von 3,66 ha für fünf Jahre still.