FG München - Urteil vom 16.12.2003
6 K 2781/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Selbständige Tätigkeit eines EDV-Fachmannes; Gewerbesteuermessbetrag 1994- 1997

FG München, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 2781/99

DRsp Nr. 2004/5253

Selbständige Tätigkeit eines EDV-Fachmannes; Gewerbesteuermessbetrag 1994- 1997

1. Die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss ist mit der eines Ingenieurs vergleichbar. 2. Ein Steuerpflichtiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse durch Selbststudium erworben hat. 3. Der Nachweis einer solchen Ausbildung ist entbehrlich, wenn die berufliche Tätigkeit ohne theoretische Grundlagen, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs ähnliche Ausbildung vermittelt, nicht ausgeübt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums verlangt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der 1970 geborene Kläger in den Jahren 1994 bis 1997 eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Sein beruflicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

Abschluss Mittlere Reife

1986

High-School-Jahr in den USA

1986/87

Bundeswehr

1988/89

Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann mit IHK Abschluss bei Firma NN

1989-1992

Anstellung bei Firma NN im Bereich Prozessautomation

bis August 1993

Beginn der selbständigen Tätigkeit

4. August 1993