BFH - Urteil vom 28.09.2021
VIII R 18/18
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 45
BB 2021, 2965
BB 2022, 31
BFH/NV 2022, 156
DB 2021, 3010
DStR 2021, 2837
DStRE 2022, 59
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3586/16

Selbstanzeige wegen nicht versteuerter ausländischer KapitalerträgeFestsetzungen von HinterziehungszinsenObjektiver Tatbestand einer Hinterziehung von EinkommensteuervorauszahlungenNichtangabe von Einkünften in einer Jahressteuererklärung

BFH, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen VIII R 18/18

DRsp Nr. 2021/18145

Selbstanzeige wegen nicht versteuerter ausländischer Kapitalerträge Festsetzungen von Hinterziehungszinsen Objektiver Tatbestand einer Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen Nichtangabe von Einkünften in einer Jahressteuererklärung

1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.