I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine frühere Ehefrau (E) waren Eigentümer eines von ihnen seit 1983 teilweise selbstgenutzten Zweifamilienhauses. Der Kläger war Miteigentümer zu 3/5, E zu 2/5. Eine Wohnung des Zweifamilienhauses nutzten der Kläger und E bis zu ihrer Trennung gemeinsam, in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) nutzte sie der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Die Einliegerwohnung ist fremdvermietet.
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