BFH - Urteil vom 17.12.2002
IX R 11/99
Normen:
EStG (1990) § 21 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 748

Selbstgenutzte Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; sog. große Übergangsregelung

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen IX R 11/99

DRsp Nr. 2003/6503

Selbstgenutzte Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; sog. große Übergangsregelung

1. Die sog. große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG erfordert, dass die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts beim Stpfl. sowohl 1986 als auch im jeweiligen Folgejahr erfüllt sind.2. Bei Ermittlung des Nutzungswerts eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks ist grds. an die ideellen Miteigentumsanteile als "eigene" Anteile anzuknüpfen.3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ist nicht auf den Einzelrechtsnachfolger anzuwenden.4. Die sog. große Übergangsregelung kann für einen nach 1986 vom geschiedenen Ehegatten erworbenen Miteigentumsanteil einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 21 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine frühere Ehefrau (E) waren Eigentümer eines von ihnen seit 1983 teilweise selbstgenutzten Zweifamilienhauses. Der Kläger war Miteigentümer zu 3/5, E zu 2/5. Eine Wohnung des Zweifamilienhauses nutzten der Kläger und E bis zu ihrer Trennung gemeinsam, in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) nutzte sie der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Die Einliegerwohnung ist fremdvermietet.