OLG Bremen - Beschluss vom 20.12.2023
1 U 12/22
Normen:
RVG § 32; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1003/20

Gebührenrechtliche Aspekte in einem erfolglosen Verfahren wegen der Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines erworbenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal; Zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes

OLG Bremen, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 1 U 12/22

DRsp Nr. 2024/3843

Gebührenrechtliche Aspekte in einem erfolglosen Verfahren wegen der Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines erworbenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal; Zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes

1. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur, wenn sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt. 2. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes findet nicht statt. 3. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung. Bei einer schriftsätzlichen Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels vor dem Termin ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung auf die verbleibenden Anträge beschränkt und der Gegenstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag selbständig festzusetzen.