BFH, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen X R 15-16/97
DRsp Nr. 1999/5987
Senatszuständigkeit bei Wiederaufnahmeverfahren
»1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79a Abs. 3, 4FGO vom Einzelrichter erlassen wurde.2. Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt --anders als die in § 579 Abs. 2ZPO geregelte abstrakte Begrenzung-- grundsätzlich auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO.«