Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.03.2011
III E - S 0625-1/2011
Normen:
EStG § 33c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.03.2011 (III E - S 0625-1/2011) - DRsp Nr. 2011/80160

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 02.03.2011 - Aktenzeichen III E - S 0625-1/2011

DRsp Nr. 2011/80160

Normenkette:

EStG § 33c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Allgemeinverfügung [betr. Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vor 2006]

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und

  • der Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2009 - 2 BvR 1270/07 - und vom 20. Oktober 2010 - 2 BvR 2064/08 -

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 2. März 2011 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 2. März 2011 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006.

Rechtsbehelfsbelehrung