Umlagezahlungen an die VBL sind lohnsteuerlich wie folgt zu behandeln:
Der monatliche Umlageanteil nach § 64 der VBL-Satzung von insgesamt 7,86 % teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil von 6,45 % und einen Arbeitnehmeranteil von 1,41 %. Sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil stellen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt.
Wegen der Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn sind beim Niedersächsischen FG vier Klagen anhängig (Az.:
Wegen der Behandlung des Arbeitnehmeranteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn ist beim Finanzgericht Münster eine Klage anhängig (Az.:
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