Sen.Fin Berlin - Erlass vom 05.01.2007
III A - S 2333 - 10/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 05.01.2007 (III A - S 2333 - 10/2005) - DRsp Nr. 2008/90710

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 05.01.2007 - Aktenzeichen III A - S 2333 - 10/2005

DRsp Nr. 2008/90710

Lohnsteuer, Unterfach A): Lohnsteuerliche Behandlung von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Umlagezahlungen an die VBL sind lohnsteuerlich wie folgt zu behandeln:

Der monatliche Umlageanteil nach § 64 der VBL-Satzung von insgesamt 7,86 % teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil von 6,45 % und einen Arbeitnehmeranteil von 1,41 %. Sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil stellen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt.

Wegen der Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn sind beim Niedersächsischen FG vier Klagen anhängig (Az.: 11 K 286/06, 11 K 307/06, 11 K 112/06, 11 K 215/06). Es bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung in den genannten Klageverfahren ruhen zu lassen.

Wegen der Behandlung des Arbeitnehmeranteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn ist beim Finanzgericht Münster eine Klage anhängig (Az.: 11 K 1990/05 E). Auch insoweit bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung in dem genannten Klageverfahren ruhen zu lassen.