Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.06.2007
III A - S 2121 - 1/2007

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.06.2007 (III A - S 2121 - 1/2007) - DRsp Nr. 2008/91323

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 06.06.2007 - Aktenzeichen III A - S 2121 - 1/2007

DRsp Nr. 2008/91323

Ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen

Entschädigungen, die Angehörige freier Berufe für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen erhalten, stellen in der Regel Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG dar und sind deshalb insoweit als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten Aufwendungen sind entsprechend als Betriebsausgaben zu behandeln.

Etwas anderes gilt, wenn Angehörige freier Berufe in Berufs- und Standesorganisationen Aufgaben der sog. schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen, also öffentliche Dienste leisten, und für diese Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse vergütet werden. In solchen Fällen können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG insoweit einkommensteuerfrei bleiben, als sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder ein Haftungsrisiko abgelten und den Aufwand, der dem Empfänger für seine ehrenamtliche Tätigkeit erwächst, nicht übersteigen. Die Finanzämter sind gehalten zu prüfen, ob die Beträge, die als Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, tatsächlich zur Bestreitung eines (üblicherweise als Betriebsausgaben) abzugsfähigen Aufwands erforderlich sind (R 13 Abs. 2 LStR).