Sen.Fin Berlin - Erlass vom 09.03.1999
S 1988

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 09.03.1999 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/85896

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 09.03.1999 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/85896

§ 3 FördG Sonderabschreibungen nach Satz 2 Nr. 3, soweit die Anschaffungskosten auf größere Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Vollsanierung entfallen

Nach dem Ergebnis der Erörterung durch die obersten FinBeh können als nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG begünstigungsfähige Modernisierungsmaßnahmen auch größere Erhaltungsaufwendungen, z. B. im Rahmen einer Vollsanierung, behandelt werden. Das bedeutet, dass die auf größere Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Modernisierung entfallende Anteile des einheitlichen Kaufpreises nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG auszusondern sind.