Sen.Fin Berlin - Erlass vom 10.05.2006
III A - S 2332 - 3/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 10.05.2006 (III A - S 2332 - 3/2005) - DRsp Nr. 2008/90058

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 10.05.2006 - Aktenzeichen III A - S 2332 - 3/2005

DRsp Nr. 2008/90058

Lohnsteuerliche Behandlung der an die Arbeitnehmer der Spielbank Berlin gezahlten Trinkgelder

Das Finanzgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 15.12.2005, 5 K 1742/04 entschieden, dass Trinkgelder aus dem Tronc einer Spielbank nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind.

Das beklagte Finanzamt hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Streitsache wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 8/06 geführt. Einsprüche, die sich auf das vorgenannte Revisionsverfahren beziehen, können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren.