Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 EStG in der durch das
Es ist gefragt worden, ob die Neuregelung auch dann schon anzuwenden ist, wenn der AN vor dem 1. 1. 1996 Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung hatte, die Erstattung des ArbG aber erst nach dem 31. 12. 1995 gezahlt wird.
Wir bitten, hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die geänderten Vorschriften erstmals für nach dem 31. 12. 1995 entstandene Mehraufwendungen gelten.
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