Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.02.1996
S 2330

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.02.1996 (S 2330) - DRsp Nr. 2008/85831

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 12.02.1996 - Aktenzeichen S 2330

DRsp Nr. 2008/85831

Zeitpunkt der Anwendung der Neuregelung bei den Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 EStG in der durch das JStG 1996 geänderten Fassung dürfen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung nur noch im bestimmten Umfang als Werbungskosten abgezogen oder vom ArbG nach § 3 Nr. 13 EStG bzw. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden.

Es ist gefragt worden, ob die Neuregelung auch dann schon anzuwenden ist, wenn der AN vor dem 1. 1. 1996 Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung hatte, die Erstattung des ArbG aber erst nach dem 31. 12. 1995 gezahlt wird.

Wir bitten, hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die geänderten Vorschriften erstmals für nach dem 31. 12. 1995 entstandene Mehraufwendungen gelten.