Die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörterten die Frage, wie Baukostenzuschüsse zu behandeln sind, die nach den Förderrichtlinien der Länder zur Förderung des Mietwohnungsbaus unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die neu geschaffenen Wohnungen über einen bestimmten Zeitraum (z. B. in Hessen 20 Jahre) nur an Mieter, die ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten, vermietet werden. Zusätzlich darf eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschritten werden.
Die Sitzungsteilnehmer vertraten mit großer Mehrheit die Auffassung, daß es sich bei diesen Baukostenzuschüssen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, die aber entsprechend R 163 (2) EStR 1996 auf Antrag auf die Jahre des Bindungszeitraums, höchstens auf 10 Jahre, verteilt werden können.
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