Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.11.1996
S 2253 a

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.11.1996 (S 2253 a) - DRsp Nr. 2008/85250

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 12.11.1996 - Aktenzeichen S 2253 a

DRsp Nr. 2008/85250

§ 4 EStG Begriff und Zeitpunkt der Anzahlungen auf Anschaffungskosten bei Abtretung der Kaufpreisforderung oder Verpfändung eines Kontos durch den Zahlungsempfänger - Doppelfunktion eines Kreditinstituts als Darlehens- und Bürgschaftsgeber (sogenannte „Ein-Banken-Modell”)

In Fällen der Abtretung der Kaufpreisforderung, der Verpfändung eines Kontos durch den Zahlungsempfänger oder der Sperrung eines Kontos richtet sich die steuerliche Behandlung von Vorauszahlungen nach dem BMF-Schreiben v. 27. 12. 1995 (BStBl 1995 I S. 809).

Danach wird die Anerkennung einer Vorauszahlung als Anzahlung auf Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen, wenn der Stpfl. bedingungslos gezahlt und der Zahlungsempfänger über den Betrag verfügt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder das Konto verpfändet hat, z. B. um eine Bankbürgschaft zu erhalten. Die Bankbürgschaft dient dem Erwerber (Auftraggeber) als Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte. Bei einem Gebäude, das von einem Bauträger i. S. von § 3 Makler- und Bauträger-VO (MaBV) erworben wird, ist die Sicherheitsleistung durch den Bauträger bei Zahlungen, die über die Teilbeträge des § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehen, gem. § 7 MaBV vorgeschrieben.