Sen.Fin Berlin - Erlass vom 15.11.1999
S 2342

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 15.11.1999 (S 2342) - DRsp Nr. 2008/85681

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 15.11.1999 - Aktenzeichen S 2342

DRsp Nr. 2008/85681

§ 3 Nr. 10 EStG Steuerliche Behandlung des Übergangsgeldes nach § 47 BeamtVG

Der den Freibetrag nach § 3 Nr. 10 EStG übersteigende Teil des Übergangsgeldes gehört zum stpfl. Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG; ggf. kommt § 34 EStG zur Anwendung.

Das Übergangsgeld stellt keinen Versorgungsbezug i. S. des § 19 Abs. 2 EStG dar. Somit ist der Versorgungsfreibetrag nicht anwendbar. Auch die bisher teilweise vertretene Auffassung, dass der Versorgungsfreibetrag nach Erreichen der Altersgrenzen von 60 bzw. 62 Jahren zur Anwendung käme, ist unzutreffend, da das Übergangsgeld eben nicht wegen Erreichen einer Altersgrenze gewährt wird.

Zusatz der OFD Berlin:
Ab dem 1.1.2000 wird die Angabe „62. Lebensjahr” durch die Angabe „63. Lebensjahr” ersetzt.