Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02, entschieden, dass die Einbeziehung gesetzlicher Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltspflichtigen Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verstößt.
Nach § 11 Abs. 2 EigZulG ist bei einer nachträglichen Gewährung eines Kinderfreibetrags oder der nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes wegen Neuberechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen (vgl. Rz. 68, BMF-Schreiben vom 21.12.2004 - IV C 3 - EZ 1010 - 43/04, BStBl 2005 I S. 305 und BFH-Urteil vom 20.3.2003 - III R 55/00, BStBl 2004 II S. 206).
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