Sen.Fin Berlin - Erlass vom 21.07.2006
III A - S 2334 - 11/1997

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 21.07.2006 (III A - S 2334 - 11/1997) - DRsp Nr. 2008/90257

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 21.07.2006 - Aktenzeichen III A - S 2334 - 11/1997

DRsp Nr. 2008/90257

Teilkostenversicherung von Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) gesetzlicher Krankenkassen; AOK Bayern

Lohnsteuerliche Behandlung der Teilkostenversicherung von Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) gesetzlicher Krankenkassen

Die AOK Bayern hat folgendes Modell vorgestellt:

Der DO-Angestellte legt beim Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus) die Krankenversicherungskarte vor, wobei die AOK zu 100 % in Vorleistung tritt. Die AOK teilt dem DO-Angestellten den jährlich insgesamt für ihn aufgewendeten Rechnungsbetrag mit. Von diesem Rechnungsbetrag übernimmt die AOK als Personalkrankenkasse 50 % im Wege der Teilkostenerstattung und gewährt auf Antrag als Dienstherr Beihilfe unter Anrechnung der Versicherungsleistungen. Wird kein Beihilfeantrag gestellt, übernimmt die AOK die verbleibenden Kosten ebenfalls. Die AOK weist die DO-Angestellten aber darauf hin, dass in diesem Fall die Übernahme der Kosten individuell zu versteuernden Arbeitslohn darstellt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist in derartigen Fällen wie folgt zu verfahren:

Die Beitragsermäßigung (100 % Versicherungsschutz für 50 % Versicherungsbeitrag) ist als geldwerter Vorteil nach § 8 EStG zu versteuern. Gegebenenfalls ist der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.