Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.03.1999
S 2253; siehe auch NWB DokSt Rz. 13/99 und Rz. 14/99

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.03.1999 (S 2253; siehe auch NWB DokSt Rz. 13/99 und Rz. 14/99) - DRsp Nr. 2008/84738

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 22.03.1999 - Aktenzeichen S 2253; siehe auch NWB DokSt Rz. 13/99 und Rz. 14/99

DRsp Nr. 2008/84738

§ 21 EStG Beurteilung bestimmter Fälle des sogenannten Hamburger Modells: 1. Modell mit „Anteils- und Beleihungsliste”, Verpfändung von Gesellschaftsvermögen (Wohnungs-/Teileigentum) zur Refinanzierung des Eigenkapitals der Gesellschafter; 2. „Kurzfristiges” Modell

Die Frage, ob der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen und damit den Gesellschaftern das Wohnungs- oder Teileigentum - trotz des bürgerlich-rechtlichen Gesamthandsvermögen und der Vermietung durch die Gesellschaft - steuerrechtlich zuzurechnen wäre, haben die Einkommensteuer-Referatsleiter der Obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert und für die folgenden Auseinandersetzungsregelungen entschieden, daß das Wohnungs- und Teileigentum auch steuerlich der Gesellschaft zuzurechnen ist, so daß später beitretende Gesellschafter auch an den Sonderabschreibungen teilhaben, die durch frühere Investitionen der „Altgesellschaft” begründet worden sind:

a) Bei den Gesellschaften beschränken sich die Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen des Gesellschafters auf einen Über- oder Unterschuß aus der laufenden Verwaltungstätigkeit. Die Wertentwicklung des dem Gesellschafter zugeordneten Wohnungs- oder Teileigentums bleibt außer Betracht.