Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.04.1999
S 2170

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.04.1999 (S 2170) - DRsp Nr. 2008/85464

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 22.04.1999 - Aktenzeichen S 2170

DRsp Nr. 2008/85464

§ 6 EStG Passive Rechnungsabgrenzung bei Erträgen aus grenzüberschreitender Vermietung und Rückmietung von Wirtschaftsgütern

Es sind Fälle aufgetreten, in denen ein in der Bundesrepublik ansässiger Stpfl. ihm gehörendes und von ihm finanziertes Anlagevermögen langfristig an einen Investor in den USA vermietet, um es umgehend für eine kürzere Mietzeit wieder von diesem zurückzuvermieten. Der Stpfl. erhält daneben die Option, nach Ablauf des Rückmietungsvertrags dem US-Investor dessen Rechte aus dem Mietvertrag abzukaufen, um damit im Ergebnis die Gesamttransaktion zu diesem Zeitpunkt beenden zu können.

Das Entgelt für die Anmietung durch den USt-Investor, das Entgelt für die Rückmietung durch den Stpfl. und das Optionsentgelt vom jeweiligen Verpflichteten werden (zum jeweiligen Barwert) sofort entrichtet. Dem Stpfl. verbleibt aus den Transaktionen im Ergebnis ein sog. Barwertvorteil, der insbesondere durch die Ausnutzung US-amerikanischer Steuervorschriften durch den USt-Investor zustande kommt.

Die sich aus dem Vermietungs- und Rückmietungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten stehen sich grundsätzlich spiegelbildlich gegenüber. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß sich durch die Transaktionen am rechtlichen Eigentum der Wirtschaftsgüter nichts ändert und der US-Investor auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der WG wird.