Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.05.2006
III A - S 2170 - 4/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.05.2006 (III A - S 2170 - 4/2005) - DRsp Nr. 2008/90189

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 22.05.2006 - Aktenzeichen III A - S 2170 - 4/2005

DRsp Nr. 2008/90189

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Contracting-Anlagen

Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen, aber auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen sind.

Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmen (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage zu errichten (z.B. im Bereich der Energieerzeugung) und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von meist 10 - 15 Jahren zu betreiben.

Bei einer Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln.

Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das einheitliche Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt.

Zu einer Anfrage betreffend der bilanzsteuerlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: