Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.07.2006
III A - S 1311 - 2/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.07.2006 (III A - S 1311 - 2/2005) - DRsp Nr. 2008/90511

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 24.07.2006 - Aktenzeichen III A - S 1311 - 2/2005

DRsp Nr. 2008/90511

Anwendbarkeit des § 50d Abs. 7 EStG; §§ 50d, 50g, 50h EStG Nr. 1002

Das SenFin bittet, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

  • Anwendbarkeit des § 50d Abs. 7 EStG auf Zahlungen, die mittelbar aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden

    Nach dem Wortlaut des § 50d Abs. 7 EStG müssen die Einkünfte „aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts…gewährt” bzw. gezahlt werden. Nicht ausreichend ist, dass die Einkünfte (z.B. Zuschüsse der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit mbH - GTZ -) aus öffentlichen Mitteln finanziert und so mittelbar aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden.

  • Anwendbarkeit des § 50d Abs. 7 EStG auf unbeschränkt Steuerpflichtige

    § 50d Abs. 7 EStG setzt das Vorliegen von Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG voraus. Nach seinem Wortlaut ist die Vorschrift bei unbeschränkt Steuerpflichtigen daher nicht anwendbar.

  • Verhältnis von § 50d Abs. 7 EStG zu einer Spezialregelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen