Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.04.2006
III A - S 2360 - 1/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.04.2006 (III A - S 2360 - 1/2006) - DRsp Nr. 2008/90119

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 27.04.2006 - Aktenzeichen III A - S 2360 - 1/2006

DRsp Nr. 2008/90119

Lohnsteuer, Unterfach A): Steuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus; Anwendung des BFH-Urteils vom 5.10.2005 (BStBl 2006 II S. 94)

Die Beurteilung, ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbringt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist als maßgebendes Abgrenzugskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit neben den in H 67 LStH beschriebenen Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird.

Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG vor.

Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen und hat der Chefarzt die wahlärztlichen Leistungen aus seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG vor. Dies gilt auch dann, wenn dem Chefarzt durch das Krankenhaus ein Liquidationsrecht über diese wahlärztlichen Leistungen eingeräumt worden ist.