Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.06.2006
III A - S 2367 - 1/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.06.2006 (III A - S 2367 - 1/2006) - DRsp Nr. 2008/90239

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 27.06.2006 - Aktenzeichen III A - S 2367 - 1/2006

DRsp Nr. 2008/90239

Lohnsteuer, Unterfach A): Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen

1. Allgemeines

Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist, zzgl. zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende Lohnsteuer sowie sonstige Annexsteuern wie z.B. Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.

Die entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so dass der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Steuern bzw. Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die Lohnsteuer). Die Übernahme der Steuern bzw. Beitragslasten stellt für den Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Steuern bzw. Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zu Einzelheiten der Berechnung wird auf R 122 LStR verwiesen.