Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.11.1996
S 1988; s. auch NWB DokSt Rz.

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.11.1996 (S 1988; s. auch NWB DokSt Rz.) - DRsp Nr. 2008/85878

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 27.11.1996 - Aktenzeichen S 1988; s. auch NWB DokSt Rz.

DRsp Nr. 2008/85878

§§ 1 ff. FördG Sonderabschreibungen auf Anzahlungen

Nach Erörterung mit Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird folgendes mitgeteilt:

1. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2a und 3a FördG kann nicht geschlossen werden, daß die Regelungen in Rdn. 8 des BdF-Schreibens v. 29. 3. 1993 S 1988 (BStBl 1993 I S. 279) zur Willkürlichkeit von Zahlungen nicht mehr anzuwenden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind weiterhin nur dann begünstigt, soweit Vorauszahlungen nicht als willkürlich und damit als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. von § 42 AO zu werten sind.

2. Die Regelung in Rdn. 8 (a. a. O.) für Gebäude, die von einem Bauträger i. S. von § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erworben werden, gilt auch für alle anderen Anschaffungsfälle von Gebäuden. Eine entsprechende Klarstellung in den EStR 1996 ist vorgesehen.

Beispiel: Im Dezember 1996 schließt A mit dem Architekten B einen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Dresden ab. Der Kaufpreis wird im Dezember 1996 zu 100 % bezahlt. Mit den Erdarbeiten wird noch im Oktober 1997 begonnen; weitere Arbeiten werden erst in 1998 vorgenommen. Die Fertigstellung der Wohnung sowie der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgt im Dezember 1998.