Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen. Nach R 77 Abs. 11 Satz 1 LStR 2005 ist der gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH durch eine fiktive Anteilsbewertung nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG i.V.m. R 96 ErbStR zu ermitteln. Nach R 96 Abs. 2 Satz 1 ErbStR findet in diesen Fällen regelmäßig - aber nicht ausschließlich - das Stuttgarter Verfahren Anwendung. Eine Wertermittlung nach diesem Verfahren scheidet für Zwecke der Einkommensteuer aus, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
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