Sen.Fin Berlin - Schreiben vom 11.05.2007
III A - S 2347 - 1/2007

Sen.Fin Berlin - Schreiben vom 11.05.2007 (III A - S 2347 - 1/2007) - DRsp Nr. 2008/91088

Sen.Fin Berlin, Schreiben vom 11.05.2007 - Aktenzeichen III A - S 2347 - 1/2007

DRsp Nr. 2008/91088

Lohnsteuer, Unterfach A): Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG); Gemeiner Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH

Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen. Nach R 77 Abs. 11 Satz 1 LStR 2005 ist der gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH durch eine fiktive Anteilsbewertung nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG i.V.m. R 96 ErbStR zu ermitteln. Nach R 96 Abs. 2 Satz 1 ErbStR findet in diesen Fällen regelmäßig - aber nicht ausschließlich - das Stuttgarter Verfahren Anwendung. Eine Wertermittlung nach diesem Verfahren scheidet für Zwecke der Einkommensteuer aus, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.