Sen.Fin Bremen - Erlass vom 03.05.2007
S 3810 - 13 - 2

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 03.05.2007 (S 3810 - 13 - 2) - DRsp Nr. 2008/91104

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 03.05.2007 - Aktenzeichen S 3810 - 13 - 2

DRsp Nr. 2008/91104

Erbschaftsteuer; Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht

Nach Abstimmung mit den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nimmt der Senator für Finanzen zu der Frage, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übernimmt oder einem Anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, wie folgt Stellung:

§ 10 Abs. 2 ErbStG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört. Mit Bitte im Kenntnisnahme und Beachtung.