Sen.Fin Bremen - Erlass vom 07.11.2001
S 2336

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 07.11.2001 (S 2336) - DRsp Nr. 2008/85805

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 07.11.2001 - Aktenzeichen S 2336

DRsp Nr. 2008/85805

Kontoführungsgebühren

Bezug: Erlass des SfF Bremen v. 12.12.1984 - S 2336 - 43 - 2100 - SfF-Erlass v. 23.1.1973 - S 2336 - 1 - St 41-

Nach dem Bezugserl. v. 23.1.1973 sind Kontoführungsgebühren wegen mangelnder Abgrenzbarkeit zu den Lebenshaltungskosten nicht zum WK zuzulassen.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH in seinem Urt. v. 9.5.1984 - VI R 63/80 - BStBl II S. 560) nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass Kontoführungsgebühren als WK anzuerkennen sind, soweit sie auf die Gutschrift von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, dabei können pauschale Kontoführungsgebühren ggf. entsprechend aufgeteilt werden. Dieses Urt. ist anzuwenden.

Da insbesondere die Frage, wann eine Überweisung beruflich veranlasst ist, in der Praxis häufig schwer zu beantworten ist, ist der SfF aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung nicht lohnenden Verwaltungsaufwands damit einverstanden, in den Fällen, in denen Kontoführungsgebühren als WK geltend gemacht werden, auf eine Prüfung der beruflichen Veranlassung zu verzichten, wenn kein höherer Betrag als 30 DM (ab 2002: 16 Euro) jährlich angesetzt wird. Soweit der ArbG Kontoführungsgebühren steuerfrei ersetztAb 1990 steuerpflichtiger Arbeitslohn (s. R 70 Abs. 3 Nr. 1 LStR 2001), ist die Ersatzleistung auf die geltend gemachten Aufwendungen anzurechenen.