Sen.Fin Bremen - Erlass vom 10.05.1999
S 2342

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 10.05.1999 (S 2342) - DRsp Nr. 2008/85655

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 10.05.1999 - Aktenzeichen S 2342

DRsp Nr. 2008/85655

§ 3 Nr. 6 EStG Behandlung der Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Der BFH hat mit Urt. v. 16.1.1998 (BStBl II S. 303) entschieden, daß es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nach § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) um einen versorgungshalber gezahlten Bezug handelt, der nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt wird und daher nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist (vgl. LStR 8 Abs. 2 Nr. 2).

Es ist gefragt worden, ob aufgrund der in dem Urt. vertretenen Rechtsauffassung die Unterhaltsbeiträge nach § 40 (für Verwandte aufsteigender Linie) und nach § 41 BeamtVG (für Hinterbliebene) ebenfalls steuerfrei sind.

Es wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, daß die nach dem §§ 40, 41 BeamtVG geleisteten Unterhaltsbeiträge ebenfalls nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sind.