Sen.Fin Bremen - Erlass vom 17.07.2007
S 2332 - 444 - 11 - 3

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 17.07.2007 (S 2332 - 444 - 11 - 3) - DRsp Nr. 2008/91280

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 17.07.2007 - Aktenzeichen S 2332 - 444 - 11 - 3

DRsp Nr. 2008/91280

Lohnsteuer, Unterfach A): Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus; Anwendung des BFH-Urteils vom 05.10.2005,BStBl 2006 II S. 94

Der BFH hat mit dem im Betreff genannten Urteil vom 5.10.2005 entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das BFH-Urteil ist in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Der BFH bringt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass die wahlärztlichen Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbracht werden können. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere das Vorliegen bzw. das Fehlen der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos von Bedeutung. Für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit spricht u.a. Folgendes:

  • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.

  • Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen den Patienten und dem Krankenhaus geschlossen.