Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.03.2002
S 1301 - Dän - 5022 - 112

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.03.2002 (S 1301 - Dän - 5022 - 112) - DRsp Nr. 2008/90026

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 19.03.2002 - Aktenzeichen S 1301 - Dän - 5022 - 112

DRsp Nr. 2008/90026

Anwendung des Art. 24 Abs. 3

Die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skipregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, werden nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet.

Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark stellt für beide Vertragstaaten klar, dass Einkünfte im Wohnsitzstaat nur dann von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie im anderen Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen tatsächlich besteuert werden.

In den o.g. Fällen ist die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA-Dänemark für Einkünfte ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden mit der Folge, dass diese Einkünfte ab diesem Zeitpunkt der deutschen Besteuerung unterliegen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.