Nach Tz. 1. des o. bez. Erlasses hat der Arbeitgeber die im vereinfachten Verfahren ermittelte Kirchensteuer unter Kennzahl 47 der Lohnsteueranmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung der Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften (evangelisch und katholisch) wird von der Finanzverwaltung übernommen.
Die im Land Bremen steuererhebenden Religionsgemeinschaften haben sich auf eine Neuregelung des bisher geltenden Aufteilungsschlüssels ab dem 1.1.2008 verständigt. Danach ist die pauschale Kirchensteuer wie folgt aufzuteilen:
für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremen befindet:
72 v.H. als evangelische Kirchensteuer (bisher 80 v.H.)
28 v.H. als katholische Kirchensteuer (bisher 20 v.H.)
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