Sen.Fin Bremen - Erlass vom 22.01.2002
S 2334

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 22.01.2002 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85726

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 22.01.2002 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85726

Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten; Übliche Beköstigung i. S. des R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR

Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der AN anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit i. S. der R 37 Abs. 3 bis 5 LStR oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder der R 43 Abs. 5 LStR abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche übliche Beköstigung anzunehmen ist, bittet der SfF folgende Auffassung zu vertreten:

Eine übliche Beköstigung i. d. S. liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein sog. Arbeitsessen i. S. d. R 73 Abs. 2 Satz 2 LStR von 40 € nicht übersteigt. Diese wertmäßige Beschränkung gilt für alle Mahlzeiten, die nach dem 31.12.2001 überlassen werden.

Bei Mahlzeiten, die vor dem 1.1.2002 überlassen werden, ist für die Beurteilung, ob eine übliche Beköstigung gegeben ist, eine einzelfallbezogene Prüfung der Gesamtumstände notwendig. Die Üblichkeit kann nicht allein wegen des Überschreitens des in R 73 Abs. 2 LStR 2001 genannten Werts von 60 DM verneint werden.