Nach dem Erl. v. 28. 7. 1993 S 2337 A konnte von der Außendienstentschädigung bei im Außendienst tätigen Verwaltungsangehörigen ein Betrag von 60 DM monatlich bei ständig oder 2,80 DM täglich bei tageweise im Außendienst Beschäftigten ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte aus Vereinfachungsgründen steuerfrei belassen werden.
Mit dem Steuerfreibetrag sollten vor allem Verpflegungskosten (Zehrgelder), die bei Dienstreisen und Dienstgängen bis zu 6 Stunden anfallen und in geringem Maße auch Nebenkosten abgegolten werden.
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